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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN VON FALCK NUTEC B.V. T.H.O.D.N. FALCK RISC UND FALCK NUTEC |
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Artikel 1: Definitionen
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In diesen allgemeinen Bedingungen werden die folgenden Bezeichnungen in der folgenden Bedeutung verwendet, es sei denn, es wird ausdrücklich anders angegeben:
Auftraggeber: Die Gegenpartei des Auftragnehmers;
Auftragnehmer: Falck Nutec B.V. und/oder die an ihr liierten Gesellschaften, die dem Auftraggeber Dienstleistungen erteilen;
Vereinbarung: Jede Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, unter anderem bestehend aus der Versorgung von Trainingseinheiten, Lehrgängen oder die Vermietung von Feuerbekämpfungsmitteln;
Parteien: Der Auftraggeber und der Auftragnehmer. |
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Artikel 2: Allgemein
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1. Diese allgemeinen Bedingungen sind auf alle Dienstleistungsaufträge an Auftragnehmer und auf alle Vereinbarungen bezüglich dieser Sache anzuwenden.
2. Im Falle der Vermietung von Feuerbekämpfungsmitteln sind zusätzlich die Bedingungen, wie in Anlage 1 vermerkt, anzuwenden.
3. Die Anwendbarkeit der Bedingungen des Auftraggebers (wie auch immer genannt) werden hier ausdrücklich von der Hand gewiesen.
4. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen können durch den Auftraggeber nur in Anspruch genommen werden, falls und für soweit diese durch den Auftragnehmer schriftlich akzeptiert wurden.
5. Falls einige oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen und/oder Vereinbarung für ungültig oder unverbindlich oder auch für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen und/oder Vereinbarung weiterhin von kraft. In einem solchen Fall werden Auftragnehmer und Auftraggeber sich bemühen, die ungültige oder unverbindliche Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, welche die ursprüngliche Absicht der Parteien weitestgehend ausdrückt. |
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Artikel 3: Angebote
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1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und nur gültig innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellungsdatum des Angebots. Auftragnehmer ist zu jeder Zeit befugt, ein Angebot zu widerrufen. Auftragnehmer ist erst an einem abgegebenen Angebot gebunden, wenn (i) das Angebot durch den Auftraggeber unterschrieben wurde, (ii) der Auftragnehmer das unterschriebene Angebot erhalten hat und (iii) Auftragnehmer nicht nachträglich innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang des unterschriebenen Angebots dieses widerruft; oder aber sobald Auftragnehmer mit der Ausführung des Angebots begonnen hat.
2. Die in einem Angebot genannten Preise verstehen sich exklusive der MwSt oder ähnlichen Steuern und Abgaben, wie auch im Rahmen der Vereinbarung zu machende Kosten (wie z. B. Versand- und Verwaltungskosten), sofern dies nicht anders im Angebot angegeben wird.
3. Aufträge und Annahmen von Angeboten durch Auftraggeber gelten als unwiderruflich.
4. Ein Angebot kann nur vollständig und nicht teilweise durch den Auftraggeber akzeptiert werden. Jede teilweise Annahme eines Angebots und/oder Anpassungen, welche an einem Angebot durch Auftraggeber angebracht wurden, sind hinsichtlich des Auftragnehmers unverbindlich, es sei denn, der Auftragnehmer hat diese teilweise Annahme und/oder Änderungen schriftlich akzeptiert. |
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Artikel 4: Ausführung der Vereinbarung
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1. Auftragnehmer wird die Vereinbarung nach bestem Ermessen und Vermögen ausführen. Auftragnehmer ist befugt, die Arbeiten nach eigenem Ermessen auszuführen, mit oder ohne Einbeziehung von Dritten und wohl oder nicht in Teilen.
2. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass alle Daten, (i) wovon Auftragnehmer andeutet, dass diese für die Ausführung der Vereinbarung erforderlich sind, oder (ii) wovon der Auftraggeber berechtigterweise wissen sollte, dass diese für die Ausführung der Vereinbarung erforderlich sind, dem Auftragnehmer übergeben werden. Falls Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig die hiervor gemeinte Verpflichtung erfüllt, ist Auftragnehmer befugt, die Ausführung der Vereinbarung aufzuschieben und/oder die zusätzlich hieraus hervorgehenden Kosten gemäß den gängigen Tarifen dem Auftraggeber zu berechnen.
3. Auftraggeber garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der durch ihn übergebenen Daten. Wenn Auftraggeber die vorgenannte Verpflichtung nicht erfüllt, ist er für alle daraus hervorgehenden Schäden haftbar, außer wenn diese Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit für den Auftragnehmer klar erkennbar war.
4. Wenn zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass die Vereinbarung in Phasen ausgeführt wird, ist Auftragnehmer befugt, die Ausführung der Teile, die zu einer nächsten Phase gehören, zu verschieben bis Auftraggeber die Ergebnisse der daran vorangehenden Phase schriftlich genehmigt hat.
5. Wenn Auftragnehmer, oder durch ihn eingesetzte Dritte, Arbeiten vor Ort beim Auftraggeber oder an einem durch den Auftraggeber angewiesenen Ort ausführt, ist Auftraggeber unentgeltlich für angemessene Einrichtungen für die Mitarbeiter verantwortlich.
6. Auftraggeber ist dafür Verantwortlich, dass diejenigen, die die Dienstleistungen des Auftragnehmers in Anspruch nehmen, über die erforderlichen medizinischen Erklärungen und/oder Untersuchungsnachweise verfügen, welche sich auf die auszuführenden Dienstleistungen der Vereinbarung beziehen. Wenn derartige Erklärungen oder Untersuchungsnachweise fehlen, ist Auftragnehmer befugt, den Betroffenen die Dienstleistungen zu untersagen. Die Durchführung von Dienstleistungen des Auftragnehmers ohne die erforderlichen medizinischen Erklärungen oder Untersuchungsnachweise geht zu jeder Zeit auf das Risiko des Auftraggebers. |
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Artikel 5: Vertragsdauer, Ausführungsfrist
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1. Die Vereinbarung wird für unbefristete Zeit eingegangen, außer es wird schriftlich anders durch die Parteien vereinbart.
2. Wenn Auftragnehmer ein bestimmtes Schlussdatum oder eine bestimmte Zeit für die Ausführung der Arbeiten mit dem Auftraggeber vereinbart hat, ist Auftraggeber bei Überschreitung dessen durch Umstände, die Auftragnehmer angerechnet werden können, befugt, dem Auftragnehmer eine angemessene Frist von mindestens 20 Werktagen zu stellen, in welcher die Arbeiten nachträglich ausgeführt sein sollten. Bei Versäumnis dieser Ausführung innerhalb der angemessenen Frist ist Auftraggeber befugt, die Vereinbarung für den nicht ausgeführten Teil durch eine schriftliche Erklärung zu beenden. Überschreitung der vereinbarten oder durch den Auftraggeber gestellten Dauer der Ausführung der Arbeiten gibt dem Auftraggeber nicht das Recht auf Nicht-Einhaltung seinerseits von irgendwelchen sich aus der Vereinbarung ergebenen Verpflichtungen oder auf irgendeine ergänzende oder ersetzende Entschädigung. |
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Artikel 6: Preise
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1. Auf Vereinbarungen, worin kein fester Preis vereinbart wurde, sind Absatz 2 und 3 dieses Artikels anzuwenden. Auf Vereinbarungen, worin ein fester Preis vereinbart wurde, sind Absatz 4 und 5 dieses Artikels anzuwenden. Die Absätze 6 bis einschl. 8 sind auf alle Vereinbarungen anzuwenden.
2. Wenn kein Festpreis vereinbart wurde, erhält Auftraggeber die Rechnung anhand der angewendeten Stunden multipliziert mit dem passenden Stundentarif des Auftragnehmers, wie er zum Zeitpunkt der Ausführung der Dienstleistung anzuwenden ist, außer wenn schriftlich ein abweichender Stundentarif vereinbart wurde.
3. Auftragnehmer ist befugt, seine Stundentarife für die Dienstleistungen, die nach der Tarifänderung geliefert werden, zu ändern (auch während der Ausführung einer Vereinbarung), eine solche Änderung ist jedoch erst nach 10 Tagen ab dem Zeitpunkt, worauf der Auftraggeber schriftlich über die Tarifänderung in Kenntnis gesetzt wurde, anwendbar.
4. Wenn ein Festpreis vereinbart wurde, ist Auftragnehmer befugt, während der Ausführung einer Vereinbarung die Preise für Dienstleistungen der Vereinbarung zu erhöhen, wenn diese Preiserhöhung aus einer Erhöhung von kostpreisbestimmenden Elementen wie Einkaufspreise, Transportkosten, Versicherungsprämien, Löhne, Steuern, Sozialbeiträge und ähnliche Kosten oder durch Auftreten von anderen preiserhöhenden Umständen, die der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung nicht vorhersehen oder absehen konnte hervorgeht. In diesem Fall ist Auftragnehmer befugt, die höheren Kosten dem Auftraggeber aufzuschlagen.
5. Außerdem darf Auftragnehmer den Preis für Dienstleistungen der Vereinbarung erhöhen, wenn sich während der Ausführung der Vereinbarung ergibt, dass die ursprünglich vereinbarte beziehungsweise erwartete Leistung und der dazugehörende Preis geschätzt und anhand von irreführender falscher oder unvollständiger Information festgestellt wurde.
6. Auftragnehmer kann seine Preise für Dienstleistungen der Vereinbarung erhöhen, wenn die Kosten des Auftragnehmers, die sich auf die Ausführung der Vereinbarung beziehen, hervorgehen aus Änderungen an Maßnahmen seitens der Behörden, Sozialbeiträgen und/oder aus gesetzlichen Regeln, die auf den Auftragnehmer anzuwenden sind.
7. Auftragnehmer wird Auftraggeber das Vorhaben der Preiserhöhung in Übereinstimmung mit den soeben genannten Ausgangspunkten schriftlich, unter Berücksichtigung von einer Frist von mindestens 10 Werktagen, kenntlich machen. Wenn eine Preiserhöhung innerhalb der ersten drei Monate der Vereinbarung stattfindet, kann Auftraggeber die Vereinbarung für den noch nicht ausgeführten Teil beenden, durch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der hiervor gemeinten Mitteilung des Auftragnehmers, dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen, dass Auftraggeber die Vereinbarung beenden möchte.
8. Auftragnehmer wird Auftraggeber monatlich Rechnungen zukommen lassen. Für Vereinbarungen mit einer Laufzeit von weniger als drei Monaten, wird Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Ablauf der Vereinbarung die betreffende Rechnung zukommen lassen. |
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Artikel 7: Bezahlung
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1. Bezahlung muss auf eine durch den Auftragnehmer in der Rechnung anzugebenden Art und Weise in Euro und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum stattfinden, ohne irgendeinen Rabatt oder Verrechnung. Beanstandungen über die Höhe der Rechnungen schieben die Zahlungsverpflichtung nicht auf. Auftragnehmer ist zu jeder Zeit befugt, vollständige oder teilweise Vorrauszahlung und/oder ansonsten für die Bezahlung eine Sicherheit für die Dienstleistungen der Vereinbarung zu fordern.
2. Bei Überschreitung der hiervor genannten Zahlungsfrist ist der Auftraggeber ohne Inverzugsetzung in Verzug. Sobald Auftraggeber mit irgendeiner Zahlung in Verzug tritt, sind alle übrigen Forderungen des Auftragnehmers fällig und tritt auch angesichts dieser Forderungen der Verzug unmittelbar und ohne Inverzugsetzung ein. Ab dem Tag, worauf der Auftraggeber in Verzug steht, schuldet er dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 1½ % pro Monat oder Teil eines Monats, worin der Verzug andauert, das eine oder andere unvermindert aller weiterer dem Auftragnehmer zustehenden Rechte.
3. Im Falle einer Liquidation, Konkurs, Pfändung oder gesetzlichem Zahlungsaufschub des Auftraggebers sind die Forderungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber unmittelbar fällig.
4. Sämtliche gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten, durch Auftragnehmer als Folge des Verzugs des Auftraggebers gemacht, gehen auf Rechnung des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Kosten betragen mindestens 15% der Forderung. |
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Artikel 8: Eigentumsvorbehalt
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1. Wenn die Vereinbarung (auch) die Lieferung von Sachen beinhaltet, geht das Eigentum davon erst auf den Auftraggeber über, wenn letztgenannter sämtliche fälligen Forderungen, aufgrund oder bezüglich der Vereinbarung zur Lieferung von Sachen oder in Zusammenhang damit auszuführende Dienstleistungen, an den Auftragnehmer erfüllt hat.
2. Auftraggeber ist nicht befugt, die zu dem Eigentumsvorbehalt gehörenden Sachen zu verpfänden oder auf irgendeiner anderen Art und Weise zu belasten.
3. Wenn Dritte die unter dem Eigentumsvorbehalt fallenden Sachen beschlagnahmen oder Anspruch darauf erheben oder geltend machen, ist Auftraggeber dazu verpflichtet, den Auftragnehmer unmittelbar hierüber in Kenntnis zu setzen.
4. Auftraggeber ist verpflichtet die unter dem Eigentumsvorbehalt fallenden Sachen zu versichern und gegen Feuer, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl versichert zu halten und die Versicherungspolice beim ersten Ersuchen des Auftragnehmers zu überreichen.
5. Auftragnehmer darf über die unter Eigentumsvorbehalt fallenden Sachen im Rahmen dessen normaler Betriebsführung verfügen, unter der Bedingung, dass er die Sachen nicht vermietet, mit eingeschränkten Rechten belastet oder als Zahlungsmittel verwenden darf.
6. Für den Fall, dass Auftragnehmer seine in diesem Artikel angedeuteten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt der Auftraggeber bereits jetzt bedingungslos und unwiderrufbar dem Auftragnehmer oder durch von diesem angewiesenen Dritten die Erlaubnis, alle Orte, wo sich die Sachen des Auftragnehmers befinden zu betreten und diese mit zurückzunehmen.
7. Solange, wie der Eigentumsvorbehalt auf die vom Auftragnehmer gelieferten Sachen ruht, wird Auftraggeber die Sachen dermaßen lagern und etikettieren, dass sie deutlich als Sachen erkennbar sind, die dem Auftragnehmer gehören. |
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Artikel 9: Prüfung, Reklamation
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1. Reklamationen über die ausgeführten Dienstleitungen und/oder gelieferten Sachen müssen dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Ausführung der betreffenden Dienstleistung oder Lieferung der betreffenden Sachen schriftlich mitgeteilt werden. Die Inverzugsetzung muss eine so detailliert wie mögliche Umschreibung der Unzulänglichkeit beinhalten, damit Auftragnehmer in der Lage ist, angemessen zu reagieren.
2. Wenn eine Beanstandung berechtigt ist, wird Auftragnehmer: (i) wenn es um eine Dienstleistung geht, nachträglich die Dienstleistung richtig ausführen, außer wenn die nachträgliche Ausführung der Dienstleistung dem Auftraggeber nicht mehr sinnvoll erscheint und Auftraggeber (schriftlich) nachweisen kann, dass solches zutrifft, wird Auftragnehmer die betreffenden Dienstleistungen kreditieren und/oder (ii) wenn es um die Lieferung von Sachen geht, nach Wahl des Auftraggebers die Sachen reparieren, neu liefern oder den Kaufpreis kreditieren. |
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Artikel 10: Stornierung von Lehrgängen und Kündigung
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Für mündlich und/oder schriftlich bestätigte Lehrgänge durch Auftragnehmer gelten die unterstehenden Stornierungsbedingungen:
1. Stornierung der bestätigten Lehrgangsbuchung oder Lehrgangsteilnahme kann nur per Brief, Fax oder E-Mail dem Lehrgangsverwalter des Auftragnehmers mitgeteilt werden.
2. Bei Stornierung eines bestätigten Lehrgangs wird der für den Lehrgang geltende Preis (hiernach “Preis”) wie folgt berechnet:
- Bei einer Stornierung bis zu 3 Monaten vor Lehrgangsbeginn: kein Preis;
- Bei einer Stornierung von 3 Monaten bis 2 Monate vor Lehrgangsbeginn: 25% vom Gesamtpreis;
- Bei einer Stornierung von 2 Monaten bis 1 Monat vor Lehrgangsbeginn: 50% vom Gesamtpreis;
- Bei einer Stornierung von 1 Monat bis 10 Werktage vor Lehrgangsbeginn: 75% vom Gesamtpreis;
- Bei einer Stornierung von weniger als 10 Werktagen vor Lehrgangsbeginn: 100% vom Gesamtpreis.
3. Eventuelle auf den Lehrgang bezogene Prüfungskosten werden dem Auftraggeber vollständig aufgeschlagen. Die Prüfungskosten sind auch fällig, wenn der Lehrgang weniger als 10 Arbeitstage vor Lehrgangsbeginn storniert wird.
4. Eventuelle durch den Auftraggeber geleistete Vorauszahlungen, die sich auf den stornierten Lehrgang beziehen, werden nach Abzug der Stornierungskosten rückerstattet.
5. Auftragnehmer ist befugt, Standardlehrgänge mit offenen Buchungen spätestens 10 Tage vor Lehrgangsbeginn zu stornieren, wenn weniger Anmeldungen als die Mindestteilnehmeranzahl für den betreffenden Lehrgang eingegangen sind. Falls ein Standardlehrgang, wofür sich Auftraggeber eingeschrieben hat, storniert wird, wird Auftragnehmer Auftraggeber alternative Termine, worauf der betreffende Standardlehrgang stattfinden wird, mitteilen.
6. Eine Vereinbarung bezüglich einer Dienstleistung anders als das Anbieten eines Lehrgangs kann durch die Parteien unter Berücksichtigung einer minimalen 2-monatigen Kündigungsfrist schriftlich beendet werden.
7. Falls eine Vereinbarung zwischenzeitlich durch Auftragnehmer gekündigt wird, wird Auftragnehmer in Rücksprache mit Auftraggeber und auf Kosten des Auftraggebers für die Übergabe der noch auszuführenden Dienstleistungen an Dritten sorgen, es sei denn, es liegen der Kündigung Fakten und Umstände zugrunde, die dem Auftraggeber anzurechnen sind. Im letzten Fall ist Auftragnehmer nicht verpflichtet, für eine Übergabe der Dienstleistung zu sorgen. |
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Artikel 11: Verschiebung und Entbindung
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1. Auftragnehmer ist befugt, die Einhaltung seiner Verpflichtungen aus der Vereinbarung zu verschieben oder die Vereinbarung unmittelbar vollständig oder teils zu entbinden, ohne dass irgendeine Inverzugsetzung oder ein gerichtliches Einschreiten erforderlich ist und ohne das Auftragnehmer verpflichtet ist, Schadensersatz zu bezahlen, wenn:
Auftraggeber die auf ihm ruhenden Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht einhält und (falls Einhaltung noch nicht möglich ist) Auftraggeber nicht innerhalb von 20 Tagen nach einem schriftlichem Ersuchen dazu nachträglich seine Verpflichtungen nachkommt;
Auftraggeber für Bankrott erklärt wird oder Konkurs beantragt hat, Auftraggeber zur Geschäftsauflösung oder -Entbindung übergeht oder Auftraggeber den gesetzlichen Zahlungsaufschub beantragt hat oder bekommt.
2. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Vereinbarung zu entbinden, lässt alle weiteren Rechte des Auftragnehmers unberührt. Falls einer der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Umstände eintrifft, werden alle Forderungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber unmittelbar fällig.
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Artikel 12: Rückgabe der zur Verfügung gestellten Sachen
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1. Wenn Auftragnehmer Auftraggeber bei der Ausführung der Vereinbarung Sachen zur Verfügung gestellt hat, ist Auftraggeber verpflichtet, das Zur-Verfügung-Gestellte innerhalb von 10 Werktagen nach Beendigung des Vertrages im ursprünglichen Zustand, mängelfrei und vollständig zu retournieren.
2. Falls Auftraggeber die in Absatz 1 von diesem Artikel genannte Verpflichtung nicht nachkommt, sind alle daraus hervorgehenden Kosten (worunter verstanden aber nicht begrenzt auf: Reparatur oder Austausch der Sachen) auf Rechnung des Auftraggebers.
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Artikel 13: Haftung
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1. Die Haftung des Auftragnehmers (worunter verstanden die Haftung, beruhend auf einer unrechtmäßige Tat), ist auf den durch den Auftraggeber gelittenen unmittelbaren Schaden, der durch Vorsatz oder grobe Schuld des Auftragnehmers entstanden ist, beschränkt.
2. Falls Auftragnehmer haftbar ist für irgendeinen Schaden, dann ist diese Haftung beschränkt auf maximal: (i) die Summe, die durch die Versicherung des Auftragnehmers bezüglich der Angelegenheit ausgezahlt wird, oder auch (nach Wahl des Auftragnehmers) (ii) eine Summe gleich zweimal der berechneten Summe, mit einem Maximum von € 100.000 bei Sachschäden und € 500.000 bei Personenschäden. Falls sowohl Sach- wie auch Personenschäden entstanden sind, findet nur das Maximum von € 500.000 Anwendung.
3. Bei einer Vereinbarung mit einer Laufzeit von über sechs Monaten, wird die Haftung wie in Absatz 2 benannt beschränkt, wobei die unter Absatz 2 (ii) genannte Summe gleich an der berechneten Summe für vereinbarungsgemäß ausgeführte Arbeiten durch Auftragnehmer während der letzten sechs Monate, ohne das diese Summe mit zwei multipliziert wird, wobei die in Absatz 2 dieses Artikels genannten maximalen Beträge ebenfalls anzuwenden sind.
4. Unter unmittelbare Schäden wird ausnahmslos verstanden:
- Die angemessenen Kosten, die erforderlich sind, der mangelhaften Leistung des Auftragnehmers an der Vereinbarung genügen zu lassen;
- Die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, insofern sich die Feststellung bezieht auf den unmittelbaren Schaden im Sinne dieser Bedingungen;
Angemessene Kosten entstanden zwecks Vorbeugung oder zur Begrenzung von Schäden, insofern Auftraggeber nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung von unmittelbaren Schäden, wie gemeint in diesem Artikel, geführt haben.
5. Auftragnehmer ist niemals haftbar für indirekte Schäden oder Folgeschäden, wie das wären alle nicht als unmittelbare Schäden anzumerkende Schäden, worunter verstanden (aber nicht beschränkt auf) Gewinnausfall, entgangene Einsparungen und Schäden durch Betriebsstillstand, vorbehaltlich Vorsatz vom Auftragnehmer.
6. Das Betreten der Gelände des Auftragnehmers geschieht auf eigenem Risiko. Auftragnehmer ist nicht für eventuelle Schäden an Fahrzeugen oder anderen Geräten des Auftraggebers oder seinen Untergebenen haftbar.
7. Wenn Auftraggeber eine Trainingseinrichtung des Auftragnehmers nutzt, und die Nutzung nicht im Rahmen einer durch den Auftragnehmer geführten Aktivität stattfindet, dann finden die Aktivitäten ausschließlich unter der Verantwortung des Auftraggebers statt und ist Auftraggeber folglich für jegliche Form von Schaden an ihm selber und/oder Auftragnehmer haftbar, und schützt Auftraggeber Auftragnehmer hierdurch vor allen Ansprüchen, die sich hierauf beziehen.
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Artikel 14: Gewährleistung/Garantie
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1. Auftraggeber schützt Auftragnehmer hierdurch vor Ansprüchen an den Auftragnehmer von Dritten als Folge der Ausführung der Vereinbarung durch den Auftragnehmer.
2. Falls Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationsträger, elektronische Dateien und/oder Software usw. überreicht, gewährleistet Auftraggeber, dass die Informationsträger, elektronische Dateien und/oder Software usw. frei von Viren und Beschädigungen sind.
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Artikel 15: Höhere Gewalt
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1. Parteien sind befugt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die Ausführung ihrer Verpflichtungen aus der Vereinbarung vollständig oder teils, wohl oder nicht vorübergehend, verhindert oder erschwert werden durch Umstände berechtigterweise ohne ihr Verschulden, wie Blitzschlag, Überschwemmungen, außergewöhnlich extreme Wetterverhältnisse, Feuer, Krieg, Epidemie, Krankheit des Personals des Auftragnehmers, terroristische Aktionen, Taten von lokalen oder nationalen Behörden oder anderen befugten Behörden, geplante und ungeplante Streiks, Warnstreiks oder Dienst nach Vorschrift. Bei höherer Gewalt bei einer der Parteien werden die Verpflichtungen vertagt.
2. Wenn die höhere Gewalt länger als drei Monate andauert, ist jede Partei befugt, die Vereinbarung für den nicht ausführbaren Teil durch eine schriftliche Erklärung zu beenden.
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Artikel 16: Versicherungen
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1. Auftraggeber wird alle verpflichte und erforderliche Versicherungen abschließen, um so ihre Arbeitnehmer und andere Belange, die im Zusammenhang mit irgendeinem Training, das vom Auftragnehmer abgehalten wird stehen, zu decken, wie, aber nicht beschränkt auf, eine betriebliche Unfallversicherung.
2. Auftraggeber wird bezüglich der von ihm gegebenen Trainings eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen und instandhalten. Die Versicherung wird die Haftung des Auftragnehmers, wie gemeint in Artikel 13, decken.
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Artikel 17: Geheimhaltung
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1. Parteien sind an der Geheimhaltung von allen vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen der Vereinbarung voneinander oder von einer anderen Quelle erhalten haben, gebunden. Informationen sind vertraulich, wenn dies von der anderen Partei so mitgeteilt wird oder wenn dies aus der Art der Informationen hervorgeht. Im Zweifelsfall wird die Information als vertraulich angesehen.
2. Falls aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer richterlichen Aussage eine der Parteien verpflichtet ist, vertrauliche Informationen an durch das Gesetz oder durch den befugten Richter angewiesenen Dritten zu überreichen, und die betreffende Partei sich bezüglich dieser Angelegenheit nicht auf ein gesetzliches oder durch einen befugten Richter anerkanntes oder gewährtes Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann, dann ist diese Partei nicht verpflichtet Schadensersatz oder Entschädigung zu leisten und ist die Gegenpartei nicht befugt, die Vereinbarung zu entbinden.
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Artikel 18: Intellektuelles Eigentum und Urheberrechte
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1. Alle intellektuellen Eigentumsrechte (wie auch genannt), ungeachtet ob diese dem Auftragnehmer, Hilfspersonen des Auftragnehmers oder an Lieferanten des Auftragnehmers zukommen und welche durch den Auftragnehmer im Rahmen der Vereinbarung verwendet werden, oder welche auf Arbeiten ruhen, die im Rahmen der Vereinbarung durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber überreicht oder geliefert werden, bleiben beim Auftragnehmer deponiert.
2. Alle durch den Auftragnehmer überreichte Arbeiten und Materialien, wie Unterrichtsmaterial in welcher Form auch immer, sind ausschließlich dazu bestimmt, vom Auftraggeber verwendet zu werden und dürfen nicht durch ihn, ohne vorhergehender schriftlicher Erlaubnis des Auftragnehmers, vervielfältigt, veröffentlicht oder zwecks Kenntnis an Dritte weitergegeben werden, weder für interne, noch für externe Nutzung, in welcher Form auch immer.
3. Auftragnehmer behält sich das Recht vor, das durch die Ausführung der Vereinbarung gewonnene Wissen für andere Zwecke zu verwenden, insofern hierbei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers zwecks Kenntnis an Dritte überreicht werden. Auf einem solchen Wissen basierende intellektuelle Eigentumsrechte gehören nur dem Auftragnehmer.
4. Es ist dem Auftraggeber nicht erlaubt, Fotos, Filme und/oder Videoaufnahmen, ohne vorhergehender schriftlicher Erlaubnis des Auftragnehmers, von den Trainings oder Trainingseinrichtungen zu machen.
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Artikel 19: Nicht-Übernahme Personal
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1. Der Auftraggeber wird während der Laufzeit der Vereinbarung sowie einem Jahr nach Beendigung der Vereinbarung auf keinerlei Art, direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar Mitarbeiter (fest oder vorübergehend) des Auftragnehmers (oder von Unternehmen, die an der Ausführung der Vereinbarung beteiligt sind) einstellen oder für sich arbeiten lassen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist eine strafbare Handlung und führt zu einem unmittelbar fälligen Bußgeld in einer Höhe von zweimal das Jahresgehalt des betreffenden Mitarbeiters, das der Auftraggeber dem Auftragnehmer schuldet.
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Artikel 20: Konflikte
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Der befugte Richter des Gerichts in Rotterdam ist ausschließlich befugt, Einsicht in die Konflikte zu nehmen, die aus der Vereinbarung hervorgehen oder mit der Vereinbarung zusammenhängen.
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Artikel 21: Anwendbares Recht
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Auf die Vereinbarung, diese allgemeinen Bedingungen und auf alle daraus hervorgehenden Verpflichtungen ist niederländisches Recht anzuwenden.
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Artikel 22: Änderungen der Bedingungen
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Diese Bedingungen dürfen durch Auftragnehmer von Zeit zu Zeit geändert werden. Die geänderten Bedingungen sind nach 20 Arbeitstagen, nachdem Auftragnehmer die Änderungen schriftlich dem Auftraggeber mitgeteilt hat, auf den Auftraggeber anzuwenden, außer wenn Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen nach Empfang des Änderungsberichtes beim Auftragnehmer schriftlich Einspruch gegen die Änderungen erhebt. Falls Auftraggeber gegen die Änderungen Einspruch erhebt, darf Auftragnehmer die Vereinbarung ohne Berücksichtigung einer Kündigungsfrist beenden. Falls die Vereinbarung nicht innerhalb eines Monats nach Einspruch des Auftraggebers durch Auftragnehmer beendet wird, bleiben die alten Bedingungen der Vereinbarung von Kraft. |
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Anlage 1: Besondere Bedingungen für die Vermietung
von Feuerlöschapparatur des Auftragnehmers
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1. Die vermietete Löschapparatur darf nur für die normale Ausübung des Berufs oder Betriebs des Auftraggebers, wie vor Beginn der Vermietung durch Auftraggeber an Auftragnehmer mitgeteilt, verwendet werden.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich den Mietpreis gemäß der Vereinbarung zu bezahlen, das angemietete Material angemessen, gemäß der vom Auftragnehmer überreichten Gebrauchsanweisung/Instruktionen zu behandeln und nach Beendigung oder Ablauf des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückzugeben. Vom Auftraggeber wird erwartet, dass er die dazugehörenden Gebrauchsvorschriften versteht und sich daran hält.
3. Zu Beginn des Mietverhältnisses wird Auftragnehmer die vermieteten Sachen auf Mängel überprüfen. Ein Bericht dieser Überprüfung (“on-hire survey”) wird von beiden Parteien unterschrieben. Wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich nicht innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der angemieteten Sachen über Mängel in Kenntnis gesetzt hat, wird davon ausgegangen, dass sich das vermietete Material zu Beginn des Mietverhältnisses in einem guten Zustand befindet.
4. Das Mietverhältnis beginnt an dem Tag, an dem das gemietete Material, ab Lager Auftragnehmer, dem Auftraggeber, durch eine schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber, zur Verfügung gestellt wird. Das Mietverhältnis endet unter Berücksichtigung der vereinbarten Mietdauer – an dem Tag, an dem das gemietete Material am Lager des Auftragnehmers, Anschrift siehe Vereinbarung, retourniert wurde. Das gemietete Material muss sich bei Rückgabe in einen einwandfreien, gereinigten und betriebsbereiten Zustand befinden. Auftraggeber wird die zurückgegebenen gemieteten Sachen auf Mängel überprüfen. Ein Bericht dieser Überprüfung (“off-hire survey”) wird von beiden Parteien unterschrieben.
5. Auftraggeber wird das Angemietete in einem betriebsbereiten Zustand halten und gut instand halten und dazu (auf Kosten des Auftraggebers) regelmäßige Instandhaltungsarbeiten ausführen (lassen). Weiterhin haftet Auftraggeber für alle Schäden, ohne Ausnahme, die während des Mietverhältnisses am angemieteten Material durch wen auch immer angebracht werden, auch wenn dieser Schaden ohne Verschulden des Auftraggebers stattgefunden hat. Erforderliche Reparaturkosten, anders als für das Aufheben von normalem Verschleiß, gehen während des Mietverhältnisses auf Rechnung des Auftraggebers, genauso wie Instandsetzung des gemieteten Materials, welche nach Rückgabe davon wegen anderer Ursachen als normalem Verschleiß stattfinden muss. Falls nach Rückgabe des gemieteten Materials eine Instandsetzung stattfinden muss, läuft das Mietverhältnis weiter, bis das gemietete Material wieder vollständig instand gesetzt wurde. Die Kosten der Instandsetzung gehen auf Kosten des Auftraggebers. Reparaturen und Instandsetzungen am gemieteten Material dürfen nur nach vorhergehender schriftlicher Genehmigung durch den Auftragnehmer durch Dritte ausgeführt werden.
6. Im Falle einer Beschädigung und/oder teilweise Verlusts bzw. Vergehens des angemieteten Materials wird Auftraggeber für Ersatz sorgen. Eventuelle hieraus hervorgehende Kosten gehen auf Rechnung des Auftraggebers.
7. Im Falle des vollständigen Verlusts oder Vergehens des Gemieteten, durch welche Ursache auch immer (gemeint wird hier eine derartige Beschädigung, dass eine Instandsetzung des Gemieteten technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist), wird die Vereinbarung unmittelbar durch eine schriftliche Erklärung des Auftragnehmers beendet werden. Das Recht des Auftragnehmers, die Vereinbarung zu beenden, lässt die übrigen Rechte des Auftragnehmers unberührt. Weiter schuldet Auftraggeber dem Auftragnehmer im vorgenannten Fall eine sofort fällige Entschädigung, die wie folgt berechnet wird:
a. die Summe des noch nicht verstrichenen Mietverhältnisses; erweitert um:
b. die aus den Büchern des Auftragnehmers hervorgehende Summe des beim Abschließen der Vereinbarung kalkulierten Restwertes des Gemieteten zum Ende des vereinbarten Mietzeitraums.
8. Transport und Versand von und zum Lager des Auftragnehmers gehen auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers. Auftraggeber ist dazu verpflichtet, das gemietete Material (auf seine Rechnung) während des Transports und weiter gegen alle üblichen Schäden, während des gesamten Mietverhältnisses zu versichern. Die Versicherungspolice muss Auftragnehmer als (Mit-) Versicherten angeben. Nach erstem Ersuchen des Auftragnehmers wird Auftraggeber eine Kopie der Versicherungspolice überreichen.
9. Das Mietmaterial bleibt zu allen Zeiten Eigentum des Auftragnehmers und darf nur mit vorhergehender schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers Dritten zur Verfügung gestellt werden. |
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